AEB

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Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

Börger GmbH - Stand März 2023
Gültig ab 07. März 2023

Allgemeine Einkaufsbedingungen Börger GmbH

 

I. Bestellung und deren Annahme

(1) Bestellungen und Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von der BÖRGER GmbH, im Folgenden BÖRGER genannt, schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Die Annahme von Bestellungen ist BÖRGER unverzüglich nach Empfang schriftlich zu bestätigen.

(2) Die Ausführung der Bestellung von BÖRGER gilt als Anerkennung der BÖRGER- Bedingungen. Werden in Ausnahmefällen die Preise vorher nicht vereinbart, so sind sie in der Auftragsbestätigung verbindlich anzugeben. Das Recht von BÖRGER zu Widerspruch und Rücktritt bleibt vorbehalten.

(3) Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten (im Folgenden LX genannt) werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als BÖRGER ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn BÖRGER in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltlos annimmt.


II. Preise

(1) Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich - zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer - frei Ver-wendungsstelle, einschließlich Verpackungs- und Frachtkosten. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.

(2) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Sinken die Preise zwischen Bestellung und Lieferung, gelten die zum Lieferzeitpunkt notierten Preise. Preisvorbehalte des Auftragnehmers lösen einen Annahmevorbehalt bei BÖRGER aus. Im Falle der Erhöhung von als freibleibend vereinbarten Preisen stehen BÖRGER die Genehmigung derselben oder die Auflösung des Vertrags zur Wahl.

(3) Die Anerkennung von Mehrlieferungen behält BÖRGER sich vor.


III. Handelsklauseln 

Für die Auslegung von Handelsklauseln gelten die INCOTERMS in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.


IV. Umwelt-, Sicherheits- und sonstige Bestimmungen

Der LX ist verpflichtet, beim Liefergegenstand alle für den Umweltschutz und Unfallschutz erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, und alle sonstigen behördlichen und gesetzlichen Anforderungen zu berücksichtigen. Sollte der Liefergegenstand für eine Verwendungsstelle im Ausland bestimmt sein und dies dem LX bekannt sein, sind auch die dort geltenden Umwelt- und Unfall- bzw. Sicherheitsbestimmungen zu beachten. BÖRGER ist berechtigt, auf Kosten des LX eine Bescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft zu verlangen, aus der sich ergeben muss, dass alle relevanten Bestimmungen zur Verhütung von Unfällen eingehalten worden sind.


V. Liefergegenstand

(1) Der Liefergegenstand muss dem Verwendungszweck und dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Möchte der LX von der vertraglich vereinbarten Lieferung im Einzelfall abweichen, weil dies sinnvoll oder erforderlich ist, muss er zuvor die schriftliche Zustimmung von BÖRGER einholen. Die Pflicht des LX zur Lieferung einer mangelfreien Sache wird durch Zustimmung von BÖRGER nicht berührt.

(2) Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen bei der Konzipierung und beim Bau von Aggregaten nach den spezifisch anwendbaren Sicherheits- und Maschinenrichtlinien sind einzuhalten.

(3) Sämtliche danach erforderlichen Dokumentationen, Erklärungen, Prüfungen und Kennzeichnungen sind ebenfalls Gegenstand des Lieferumfanges. Ferner hat der LX, bei Lieferung von Aggregaten eine Herstellererklärung und für einzeln in Verkehr gebrachte Sicherheitsbauteile eine Konformitätserklärung gemäß EG Richtlinie 2006/42/EG mitzuliefern.

(4) Für die Lieferung von Baugruppen, Maschinenkomponenten sowie kompletten Aggregaten gilt Folgendes:
     
     (a) Der LX trägt die volle Verantwortung für die verfahrensbedingte Auslegung 
     des Liefergegenstandes. Sämtliche für die Auslegung erforderlichen Daten und  
     Informationen werden dem LX auf seine Anfrage von BÖRGER zur Verfügung 
     gestellt.
    
     (b) Vom LX nicht selbst gefertigte Komponenten werden nur entsprechend der 
     für die jeweilige Bestellung geltenden Komponentenbeschreibung zugelassen. 
     Abweichungen sind nur mit schriftlicher Genehmigung von BÖRGER erlaubt.
    
     (c) Der Liefergegenstand wird, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, 
     nach BÖRGER-Vorgaben in den für den Auftrag bestimmten Farben lackiert.
    
     (d) Für den Liefergegenstand wird bei der Inbetriebnahme ein 
     Abnahmeprotokoll angefertigt. Mit der Unterzeichnung des Protokolls durch 
     BÖRGER oder den Endabnehmer beginnt die Verjährungsfrist für 
     Mängelansprüche zu laufen.

(5) Der LX steht für die Beschaffung der Waren und der dafür erforderlichen Zulieferungen und Leistungen – auch ohne Verschulden – uneingeschränkt ein (volle Übernahme des Beschaffungsrisikos), wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (zum Beispiel Beschränkung auf Vorrat).


VI. Liefertermine und Verzug

(1) Teillieferungen und/oder Lieferungen vor dem vereinbarten Termin bedürfen der vorherigen Zustimmung durch BÖRGER. Die durch Vorabsendung oder Teillieferung entstehenden Mehrkosten wie Fracht / Lagerung usw. hat der LX zu tragen, sofern diese Lieferungen nicht ausdrücklich von BÖRGER gewünscht worden sind, und BÖRGER sich nicht ausdrücklich zur Übernahme dieser Kosten bereit erklärt hat.

(2) Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich und unbedingt einzuhalten. Ist als Liefertermin eine bestimmte Kalenderwoche vereinbart, ist die Ware bis spätestens Freitag, 13 Uhr, anzuliefern.

(3) Erkennt der LX, dass die Einhaltung eines Liefertermins gefährdet ist, hat er BÖRGER unverzüglich zu unterrichten, um eventuelle andere Dispositionen zu ermöglichen.

(4) Im Verzugsfall stehen BÖRGER die gesetzlichen Ansprüche zu. Wurde eine Vertragsstrafe vereinbart, wird die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens dadurch nicht eingeschränkt.

(5) Ist der LX in Verzug, kann BÖRGER – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz ihres Verzugsschadens in Höhe von 0,1 % der vereinbarten Netto-Auftragssumme für jeden Werktag der Verspätung verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% der Netto-Auftragssumme. BÖRGER bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem LX bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(6) Nimmt BÖRGER eine verspätete Leistung an, wird BÖRGER eine vereinbarte Vertragsstrafe in Abweichung von § 341 Abs. 3 BGB spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen.

(7) Für den Eintritt eines Annahmeverzuges von BÖRGER gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der LX muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung von BÖRGER (zum Beispiel Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät BÖRGER in Annahmeverzug, so kann der LX nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom LX herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem LX weitergehende Rechte nur zu, wenn BÖRGER sich zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.


VII. Versand

(1) Der LX hat die Lohn- und Materialkosten für die Verladung und die Versanddokumente sowie für die handelsübliche Verpackung zu tragen, sofern nicht einzelvertraglich bzw. über die Vereinbarung von INCOTERMS etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die spezifizierten Gewichte sind bei allen Sendungen in den Warenbegleitpapieren anzugeben. Bei Lieferung auf Abruf oder bei Zwischenlagerung auf Wunsch von BÖRGER ist für ordnungsgemäße Lagerung und Versicherung zu sorgen.

(3) Rechnung, Lieferschein und Versandanzeige sind BÖRGER in ordnungsgemäßer Ausführung zu übersenden.

(4) Der LX ist dazu verpflichtet, getrennt von der Lieferung des eigentlichen Liefergegenstandes eine  vollständige  Dokumentation nach EN ISO 12100 in erforderlicher Anzahl und Ausführung an den jeweiligen Bestellsachbearbeiter zu senden.

(5) Für die Folgen unrichtiger Frachtbrief-Deklaration haftet der LX. Versandanzeige ist sofort bei Abgang einer jeden einzelnen Sendung einzureichen. Fehlen in den Versandpapieren die bezeichnete Empfangsstelle, Abteilung, Bestellnummer, Betreff-Vermerk oder Ausstellungs-Vermerk, so gehen alle dadurch entstehenden Kosten zu Lasten des LX.

(6) Ist ein Preis „ab Werk“ oder „ab Lager“ vereinbart, übernimmt BÖRGER nur marktgerechte Frachtkosten entsprechend der BÖRGER-Beschaffungslogistik. Alle bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehenden Kosten einschließlich Beladung und ohne Rollgeld trägt der LX.


VIII. Garantie und Mängel

(1) Für die Rechte von BÖRGER bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den LX gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der LX insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf BÖRGER die vereinbarte Beschaffenheit hat. BÖRGER steht auch bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit das Recht auf Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz statt der (ganzen) Leistung zu.

(3) Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen BÖRGER Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn BÖRGER der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

(4) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von BÖRGER beschränkt sich auf Mängel, die bei ihrer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (zum Beispiel Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei ihrer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht von BÖRGER für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht von BÖRGER gilt ihre Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Entdeckung bzw. bei offensichtlichen Mängeln ab Warenannahme im Wareneingang von BÖRGER abgesendet wird. Zeigen sich Mängel erst durch die anschließende intensivere Untersuchung (zum Beispiel Labortests auf chemische Zusammensetzung, komplizierte Vermessung oder Begutachtung), gilt es als rechtzeitig, wenn diese Mängel innerhalb von zwei Wochen ab Warenannahme im Warenlager von BÖRGER angezeigt werden.

(5) Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der LX auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von BÖRGER bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet BÖRGER jedoch nur, wenn sie erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.

(6) Unbeschadet der gesetzlichen Rechte und der Regelungen in
Abs. 5 gilt: Kommt der LX seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl von BÖRGER durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von BÖRGER gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann BÖRGER den Mangel selbst beseitigen und vom LX Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den LX fehlgeschlagen oder für BÖRGER unzumutbar (zum Beispiel wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird BÖRGER den LX unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. Ist nachzubessern, so gilt die Nachbesserung nach dem erfolglosen ersten Nachbesserungsversuch als fehlgeschlagen.

(7) Im Übrigen ist BÖRGER bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften – also auch bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit – zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat BÖRGER nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

(8) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen BÖRGER geltend machen kann.

(9) Die Verjährungsfrist beginnt bezüglich des zu einer Nacherfüllung führenden Mangels mit Abschuss der Nacherfüllungsmaßnahme von neuem. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben ebenso unberührt wie weitergehende Bestimmungen über die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen.


IX. Schutzrechte Dritter

Der LX steht dafür ein, dass Lieferung und Benutzung des Liefergegenstandes Schutzrechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, Urheber- und Wettbewerbsrechte, nicht verletzen, und wird BÖRGER von allen geltend gemachten Ansprüchen Dritter freistellen.


X. Eigentumsvorbehalt

(1) Die Übereignung der Ware auf BÖRGER hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt BÖRGER jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des LX auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des LX spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. BÖRGER bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

(2) Zeichnungen und andere Unterlagen, Vorrichtungen, Modelle, Werkzeuge, sonstige Fertigungsmittel und Beistellungen, die dem LX überlassen werden, bleiben Eigentum von BÖRGER. Das Eigentum an Werkzeugen und sonstigen Fertigungsmitteln, die von BÖRGER bezahlt werden, geht auf BÖRGER über. Die vorgenannten Gegenstände dürfen ohne schriftliche Zustimmung seitens BÖRGER weder verschrottet noch Dritten - z. B. zum Zwecke der Fertigung - zugänglich gemacht werden. Für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke -
z. B. die Lieferung an Dritte - dürfen sie nicht verwendet werden. Sie sind vom LX auf dessen Kosten für BÖRGER während der Vertragsdurchführung sorgfältig zu lagern.

(3) Die Pflege, Unterhaltung und Instandhaltung der vorgenannten Gegenstände obliegt dem LX, wenn nichts anderes vertraglich vereinbart worden ist.

(4) BÖRGER behält sich alle Rechte an nach Angaben von BÖRGER gefertigten Zeichnungen oder Erzeugnissen sowie an von BÖRGER entwickelten Verfahren vor.


XI. Abtretung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

(1) Eine Abtretung von Forderungen gegen BÖRGER ist nur zulässig, wenn BÖRGER hierzu vorher schriftlich die Zustimmung gegeben hat. Dies gilt auch für stille Zessionen.

(2) Der LX ist nicht berechtigt, mit behaupteten Forderungen gegen BÖRGER ohne vorherige Zustimmung von BÖRGER aufzurechnen, es sei denn, die Forderung ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt worden.

(3) Zurückbehaltungsrechte des LX sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.


XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, geltendes Recht

(1) Erfüllungsort für die Lieferung ist die von BÖRGER angegebene Empfangsstelle.

(2) Erfüllungsort für die Zahlung ist Borken. Ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen ist Borken. Es gilt ausschließlich und uneingeschränkt das formelle und materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf.


XIII. Zahlung

(1) Zahlungen erfolgen wöchentlich und unter Ausnutzung der vereinbarten Skonto- Bedingungen.

(2) Die Zahlungsfrist läuft erst vom Tage des Eingangs der ordnungsgemäßen Rechnung bei BÖRGER - Eingang der Ware und ordnungsgemäße Dokumentation vorausgesetzt -, bei zu früher Lieferung erst vom verlangten Lieferzeitpunkt ab.

(3) Rechnungen müssen schriftlich per Mail eingereicht werden. Auf keinen Fall dürfen die Rechnungen den Waren beigefügt werden.


XIV. Sonstiges

(1) Wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des LX gestellt, ist BÖRGER berechtigt, 10 % der Bestellsumme bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche als Sicherheit einzubehalten. Außerdem ist BÖRGER berechtigt, für den noch nicht erfüllten Teil der Bestellung vom Vertrag zurückzutreten.

(2) Der LX ist verpflichtet, alle ihm im Rahmen der Vertragsanbahnung und -abwicklung bekannt gewordenen Betriebsangelegenheiten und sonstigen von BÖRGER erhaltenen Informationen streng vertraulich zu behandeln und Dritten nur mit Zustimmung von BÖRGER zugänglich zu machen.

(3) Datenschutz

     (a) Der LX ist damit einverstanden, dass BÖRGER die im Rahmen der 
     Geschäftsbeziehung erforderlichen Daten des Lieferanten und der mit ihm 
     abgeschlossenen Verträge über EDV speichert und lediglich für eigene Zwecke 
     innerhalb seiner verbundenen Unternehmen verwendet.

     (b) Die gesetzlichen und betrieblichen Datenschutzbestimmungen sind zu 
     beachten. Soweit eine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten 
     im Auftrag erfolgt, haben die Parteien unverzüglich eine 
     Datenschutzvereinbarung nach den Bestimmungen der 
     DatenschutzGrundverordnung (DSGVO) abzuschließen.