
AGB
Stand: Juni 2020
Allgemeine Geschäftsbedingungen Börger GmbH
1. Geltungsbereich
(1) Unsere allgemeinen Lieferbedingungen (AGB) gelten für die Erbringung von Lieferungen und Leistungen an Kaufleute und Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
(2) Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos ausführen.
2. Vertragsschluss – Erklärungen – Rechte – Abtretungsverbote
(1) Von uns abgegebene Angebote oder Kostenvoranschläge sind freibleibend. Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen können. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.
(2) Mündliche Zusagen durch unsere Vertreter oder sonstige Hilfspersonen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.
(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen, Kalkulationen, und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(4) Vertragliche Ansprüche sind seitens des Auftraggebers ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht übertragbar, soweit nicht die Regelung des § 354 a HGB greift.
3. Vertrags- und Leistungsgegenstand – Warenqualität
(1) Ohne ausdrückliche Beauftragung schulden wir bei der Lieferung konkret angefragter bzw. detailliert beschriebener oder spezifizierter Waren keine Planung und keine Beratung zur Frage, ob der Auftraggeber die von uns gelieferten Produkte für seine Verfahren und Anwendungen einsetzen kann, es sei denn, wir haben insoweit von vertragswesentlichen Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssen.
(2) Durch uns gemachte Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.
(3) Beschreibungen des Vertragsgegenstands oder des Liefer- und Leistungsumfangs, Eigenschaftsfestlegungen und technische Daten sind nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen.
(4) Der Auftraggeber kann an die bestellten Waren qualitativ Ansprüche nur in einer Höhe stellen, wie sie billigerweise oder handelsüblich bei Waren in der Preislage der bestellten gestellt werden können.
(5) Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(6) Die bestellte Ware wird grundsätzlich ohne gesonderte Schutzvorrichtungen ausgeliefert. Dem Vertragspartner verbleibt die Möglichkeit, derartige Schutzvorrichtungen gesondert auf seine Kosten bei uns zu bestellen.
4. Preise
(1) Die Preise gelten für den vereinbarten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
(2) Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Sofern bei Warenlieferungen in das EU-Ausland die Transportverantwortlichkeit beim Besteller liegt, verpflichtet sich dieser, uns die nach den geltenden deutschen Rechtsvorschriften erforderlichen Nachweise (z. B. Gelangensbestätigung, Weiße Spediteurbescheinigung oder CMR-Frachtbriefe) unverzüglich, vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt zur Verfügung zu stellen. Sofern der Besteller dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommt, behalten wir uns vor, dem Besteller deutsche Umsatzsteuer in Höhe des jeweils anzuwendenden Steuersatzes auf den Rechnungsbetrag nachzuberechnen. Entsprechendes gilt für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen, auf die deutsches Recht keine Anwendung findet, soweit die lokalen Rechtsvorschriften entsprechende Nachweise fordern, sowie für Lieferungen ins Drittland, bei denen der Besteller für die Ausfuhranmeldung verantwortlich ist.
(3) Sollte sich die Lieferung oder Leistung um mehr als vier Monate ab Vertragsschluss verschieben und sollten sich die Kosten für Löhne, Material, Verpackungsmaterial, Fracht, Steuern oder Abgaben zwischenzeitlich erhöht haben, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der vorgenannten Kostenfaktoren angepasst werden. Soweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung oder Leistung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten unsere bei der Lieferung oder Leistung gültigen Listenpreise (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts). Ändert sich der Preis demnach um mehr als 5 % gegenüber dem vertraglich vereinbarten Preis, hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir an einem Preiserhöhungsverlangen trotz Ankündigung der Rücktrittsabsicht des Auftraggebers festhalten.
5. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche unserer Forderungen gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Auftraggeber ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.
(2) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung, Vermengung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung, Vermengung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.
(3) Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Auftraggeber auch nach Abtretung ermächtigt Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
(4) Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Auftraggeber unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.
6. Zahlungsbedingungen
(1) Soweit nicht anders von uns angegeben oder vereinbart, ist der Besteller verpflichtet, den Preis nach Erhalt der Ware oder sonstigen Leistung sofort ohne Abzug von Skonto zu bezahlen.
(2) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
(3) Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
7. Leistung und Leistungszeit
(1) Verbindliche Termine für Lieferungen oder Leistungen bedürfen zu Beweiszwecken unserer schriftlichen Bestätigung. Soweit eine Mitwirkungspflicht des Auftraggebers notwendig ist, beginnt eine vereinbarte Leistungsfrist nicht zu laufen, bevor der Auftraggeber diese Pflicht erfüllt hat. Mitwirkungspflichten können darin bestehen, dass der Auftraggeber sämtliche von ihm zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben rechtzeitig beibringt. Auch die Einhaltung von Zahlungsvereinbarungen stellt eine Mitwirkungspflicht in diesem Sinne dar.
(2) Ein vereinbarter Termin gilt als eingehalten:
(a) Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite
Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand
gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die
der Auftraggeber zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten
bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist;
(b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage, sobald diese innerhalb der
vereinbarten Frist erfolgt ist.
(3) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn
(a) die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen
Bestimmungszwecks verwendbar ist,
(b) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
(c) dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche
Kosten entstehen (es sei denn, der Auftraggeber erklärt sich zur Übernahme
dieser Kosten bereit).
(4) Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer Unterlieferanten oder von Subunternehmern trotz ordnungsgemäßer Eindeckung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so werden wir den Auftraggeber rechtzeitig informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko bzw. Herstellungsrisiko übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen, z. B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden, und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.
(5) Ist ein Liefer- oder Leistungstermin, oder eine Liefer- oder Leistungsfrist verbindlich vereinbart oder wird aufgrund von Ereignissen nach vorstehendem Absatz 4 der vereinbarte Liefer- oder Leistungstermin, oder die vereinbarte Liefer- oder Leistungsfrist um mehr als vier Wochen überschritten, oder ist bei unverbindlichem Leistungstermin das Festhalten am Vertrag für den Auftraggeber objektiv unzumutbar, so ist der Auftraggeber berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte des Auftraggebers, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen in diesem Fall nicht.
8. Schuldnerverzug – Vertretenmüssen
(1) Kommen wir in Verzug, dann ist unsere Haftung für den Ersatz des Verzögerungsschadens im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf 5 % des Vertragspreises begrenzt. Weitere Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
(2) Soweit die zu liefernde Sache nur nach Gattungsmerkmalen bestimmt ist, haften wir nur dann auf Ersatz eines Schadens, wenn wir nicht nachweisen, dass wir die Nacherfüllung, Verspätung der Lieferung oder die Mangelhaftigkeit der Sache nicht zu vertreten haben. Ergänzend gelten die Regelungen der Nr. XI der AGB.
9. Erfüllung – Gefahrübergang – Abnahme
(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert. Verzögert sich der Versand oder die Zustellung auf Veranlassung des Auftraggebers, so kann Lagergeld verlangt werden. Das Lagergeld errechnet sich in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat seit Mitteilung der Versandbereitschaft. Das Lagergeld ist begrenzt auf 5 % des Rechnungsbetrages, sofern nicht nachweislich ein Fall grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz gegeben ist. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass keine oder niedrigere Lagerkosten angefallen sind.
(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Auftraggeber über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalt über.
(4) Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.
10. Mängelansprüche – Verjährung
(1) Der Auftraggeber hat die Obliegenheiten des § 377 HGB zu beachten. Bei Anlieferung erkennbare Mängel müssen zudem dem Transportunternehmen gegenüber gerügt und die Aufnahme der Mängel von diesem veranlasst werden. Mängelrügen müssen eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung des Mangels enthalten. Es ist vor der Instandsetzung / Ersatzteilbestellung der Auftragnehmerin anzuzeigen, ob ein Gewährleistungsfall vorliegen könnte. Bereits durchgeführte, unsachgemäße Reparaturen können nicht rückwirkend als Gewährleistungsfall geltend gemacht werden. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Auftraggebers aus.
(2) Für öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung eines von uns abweichenden Herstellers oder sonstiger Dritter übernehmen wir keine Haftung; sie stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
(3) Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(4) Kann der Auftraggeber die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern, höchstens jedoch das Dreifache der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.
(5) Unsere Haftung für Pflichtverletzungen wegen Sachmängeln ist ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende Schäden nicht nachweisbar auf fehlerhaftem Material, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung oder mangelhafter Montage- und Betriebsanleitung beruhen. Insbesondere ist die Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen für die Folgen fehlerhafter Benutzung (insbesondere bei nicht dem Stand der Technik entsprechender Montage oder Montage entgegen der Montageanleitung) oder natürlicher Abnutzung der Ware, übermäßigem Einsatz oder ungeeigneter Betriebsmittel sowie die Folgen physischer, chemischer oder elektrischer Einflüsse, die nicht den vorgesehenen, durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen.
(6) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate. Dies gilt nicht bei Bauverträgen, bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, bei Ansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch uns oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 I Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 III BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
11. Haftung für Schäden
(1) Wir haften für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – uneingeschränkt
(a) bei Vorsatz,
(b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
(c) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir
garantiert haben,
(d) bei Mängeln des Liefergegenstands, soweit nach Produkthaftungsgesetz
(ProdHaftG) für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten
Gegenständen gehaftet wird.
(2) Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir ebenfalls, im Falle einfacher Fahrlässigkeit jedoch begrenzt auf die Schäden, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Beachtung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen und die bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Auftraggebers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat, und solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf.
(3) Wir haften auch für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit entstehen. Sind jedoch andere als wesentliche Vertragspflichten verletzt worden und auch andere Rechtsgüter als Leben, Körper oder Gesundheit betroffen, so ist unsere Haftung im Falle grober Fahrlässigkeit ebenfalls begrenzt auf die Schäden, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Beachtung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen und die bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten ebenfalls für entsprechende Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
(6) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
12. Rechtswahl – Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für den Unternehmenssitz in Borken-Weseke zuständige Gericht.
13. Exportkontrolle
(1) Der Besteller verpflichtet sich, folgende Geschäfte in jedem Fall zu unterlassen:
(a) Geschäfte mit Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die auf einer
Sanktionsliste nach EG-Verordnungen oder US-Exportvorschriften stehen, oder
den aktuell geltenden gesetzlichen Bestimmungen widersprechen.
(b) Geschäfte mit Embargo-Staaten, die verboten sind.
(c) Geschäfte, für die die erforderliche Genehmigung nicht vorliegt.
(d) Geschäfte, die im Zusammenhang mit ABC-Waffen oder militärischer
Endverwendung erfolgen könnten.
(2) Der Besteller wird uns unverzüglich und unaufgefordert schriftlich Mitteilung geben, wenn er von einem Verstoß gegen vorstehende Pflichten oder von einem entsprechenden Verdacht Kenntnis erlangt.
(3) Verletzt der Besteller die vorstehenden Verpflichtungen, so sind wir zum Rücktritt berechtigt. Die Geltendmachung etwaiger weiterer Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleibt unberührt.
(4) Der Besteller wird uns alle für die Ausfuhrgenehmigung ggfls. notwendigen Informationen für den Genehmigungsprozess beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach Aufforderung bereitstellen.